Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 47 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/47#abs-1 (1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/47#abs-2 (2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/47#abs-3 (3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.
Wird zitiert von 354 Entscheidungen zu § 47 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 21.03.2024 – 12 U 195/22
- OLG Brandenburg, 24.02.2022 – 10 U 13/21Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 20.03.2012 – III-3 RVs 28/12
- BGH, 27.05.1987 – 3 StR 112/87Zitiert von 2
- LG Cottbus, 19.08.2022 – 4 O 127/21Zitiert von 1
- BVerfG, 13.10.2015 – 2 BvR 2436/14Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots durch schlechthin unvertretbare Auferlegung von Kosten und Auslagen im OWi-Verfahren nach Verfahrenseinstellung - an sich unanfechtbare Kostenentscheidung im OWi-Verfahren kann im Anhörungsrügeverfahren (§§ 33a StPO, 46 Abs 1 OWiG) abgeändert werden - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 29.05.2026 – 1 ORbs 105/26
- OLG Braunschweig, 25.03.2026 – 1 ORbs 122/26
- OVG NRW, 19.03.2026 – 31 A 1902/20.O
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.12.2018 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
-
13.12.2001 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
-
26.01.1998 Ausfertigung
§ 47 eingefügt und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 156, 340; 1999 I 1237)
BGBl. 1998 I S. 156
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.