Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 47 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 343
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Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 21.03.2024 – 12 U 195/22
- OLG Brandenburg, 24.02.2022 – 10 U 13/21Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 20.03.2012 – III-3 RVs 28/12
- BGH, 27.05.1987 – 3 StR 112/87Zitiert von 2
- LG Cottbus, 19.08.2022 – 4 O 127/21Zitiert von 1
- BVerfG, 13.10.2015 – 2 BvR 2436/14Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots durch schlechthin unvertretbare Auferlegung von Kosten und Auslagen im OWi-Verfahren nach Verfahrenseinstellung - an sich unanfechtbare Kostenentscheidung im OWi-Verfahren kann im Anhörungsrügeverfahren (§§ 33a StPO, 46 Abs 1 OWiG) abgeändert werden - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 29.05.2026 – 1 ORbs 105/26
- OLG Braunschweig, 25.03.2026 – 1 ORbs 122/26
- OVG NRW, 19.03.2026 – 31 A 1902/20.O
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/47#abs-1 (1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/47#abs-2 (2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/47#abs-3 (3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.